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Oktober 2025
Die Wärmepumpe ist im Neubau der wichtigste Wärmeerzeuger. Sie ist laut Statistischem Bundesamt bereits die meistgenutzte Heiztechnik und erreicht in Mehrfamilienhäusern einen Anteil von über 30 %.
Mit der HKVO-Novelle zum 1. Oktober 2024 entfällt die bisherige Ausnahme für Wärmepumpen. Stromkosten zur Wärmeerzeugung müssen nun verbrauchsabhängig und transparent abgerechnet werden (§§ 7, 9, 11 HKVO). Pauschalen sind unzulässig; Wärmepumpen sind Öl- und Gasheizungen gleichgestellt.
Für neue Anlagen gilt die Ausstattungspflicht sofort, für Bestandsanlagen bis 30. September 2025. Ab der ersten Abrechnungsperiode nach Einbau der Messtechnik ist eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verpflichtend.
Im monovalenten Betrieb deckt die Wärmepumpe den gesamten Heizwärmebedarf ohne zusätzliche Wärmeerzeuger.
Zur Verbrauchserfassung ist ein separater Strom- bzw. Brennstoffzähler für die Wärmepumpe erforderlich. Der Strom für den Betrieb der Heizungsanlage ist zusätzlich zu erfassen. Auf einen separaten Gesamtwärmezähler kann verzichtet werden, wenn Heiz- und Warmwasser getrennt ermittelt werden; dies erhöht jedoch den rechnerischen Aufwand.
Gemäß Heizkostenverordnung müssen die entstehenden Kosten verbrauchsgerecht aufgeteilt werden. Der Warmwasserverbrauch ist verpflichtend zu messen und ins Verhältnis zur insgesamt erzeugten Wärmemenge zu setzen. Die Gesamtwärme kann entweder direkt gemessen oder aus den getrennt erfassten Anteilen für Raumheizung und Warmwasser ermittelt werden.
Im Bivalent-monoenergetischen Betrieb wird die Wärmepumpe durch einen zusätzlichen elektrischen Heizstab ergänzt. Die Wärmeerzeugung erfolgt ausschließlich elektrisch, wobei der Heizstab einspringt, wenn die Wärmepumpe die erforderlichen Temperaturen oder die benötigte Leistung nicht allein bereitstellen kann.
Der Heizstab wird typischerweise zur Sicherstellung der Warmwasserhygiene oder zur Unterstützung bei hoher Heizlast, etwa in Kälteperioden, eingesetzt. Er kann in die Wärmepumpe integriert, im Warmwasserspeicher installiert oder als Zusatzheizer im Heizkreis eingebunden sein.
Im bivalent-multienergetischen Betrieb wird die Wärme gemeinsam von einer Wärmepumpe und einem weiteren Wärmeerzeuger, in der Regel einem fossil betriebenen Heizkessel, bereitgestellt. Beide Systeme können je nach Anlagenkonzept Heizwärme und Warmwasser erzeugen und unterstützen sich bedarfsgerecht.
Der Stromverbrauch des Heizstabs (ZH) ist separat zu messen, da Heizstäbe häufig ausschließlich für die Warmwasserbereitung oder ausschließlich für die Raumheizung eingesetzt werden.
Die entstehenden Stromkosten sind daher exakt der jeweiligen Kostenart zuzuordnen und entsprechend korrekt abzurechnen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).
Eine pauschale oder gemeinsame Erfassung mit dem Stromverbrauch der Wärmepumpe (Z) ist abrechnungsrechtlich unzulässig.
Der Betriebsstrom (ZB) der Heizungsanlage ist den Heizkosten zuzuordnen und darf nicht als Allgemeinstrom (ZA) abgerechnet werden (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).
Der Allgemeinstrom stellt eine eigenständige Betriebskostenart dar (§ 2 Nr. 11 BetrKV) und ist hiervon getrennt zu erfassen.
Eine gemeinsame oder pauschale Abrechnung als „Hausstrom“ ist unzulässig.
Folgende Checkliste dient Ihnen zur schnelleren technischen Erfassung Ihrer Wärmepumpenanlage.
Heizstab
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