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November 2015

Datenschutzgesetz bei Drittdatenverarbeitung

Regelungen mit Abrechnungsfirma treffen

Hausverwalter sollten dringend mit den Abrechnungsfirmen rechtsgültige Regelungen auch bzgl. Datenschutz (§ 11 BDSG) treffen. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden, und folgende Regelungen sollten mit in den Auftrag einfließen:

  • Gegenstand und Dauer des Auftrags
  • Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und den Kreis der Betroffenen
  • die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
  • Pflichten des Auftragsnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen
  • mögliche Berechtigungen zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen
  • Kontrollrechte des Auftraggebers und entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
  • mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen
  • Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält
  • Rückgabe überlassener Datenträger und Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags

Wir bei EXTERN Haustechnik A. Dern beraten Sie gerne bei Vertragsabschluss.

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