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Februar 2026

Eichpflicht bei Messgeräten

Was Eigentümer und Verwaltungen jetzt wissen müssen

Wer Wasser- oder Wärmekosten abrechnet, braucht verlässliche Messwerte – und genau dafür gibt es die Eichpflicht. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ist sie keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung.

Wichtig zu wissen: Sind Messgeräte nicht geeicht oder ist die Eichfrist abgelaufen, können Abrechnungen rechtlich angreifbar oder sogar unwirksam sein. Das kann schnell teuer werden. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, fassen wir die wichtigsten Punkte zur Eichpflicht verständlich zusammen.

Was bedeutet „Eichpflicht“ eigentlich?

Die Eichpflicht ist im Mess- und Eichgesetz (MessEG) geregelt.

Sie sorgt dafür, dass Messgeräte

  • korrekt messen,
  • vergleichbare Werte liefern,
  • manipulationssicher sind.

Für die Abrechnung von Wasser und Wärme dürfen deshalb nur geeichte Geräte innerhalb der gültigen Eichfrist eingesetzt werden.

Welche Messgeräte sind eichpflichtig?

In Wohnimmobilien betrifft die Eichpflicht insbesondere:

  • Kaltwasserzähler (eichpflichtig seit 1979)
  • Wärmezähler (eichpflichtig seit 1980)
  • Warmwasserzähler (eichpflichtig seit 1981)

Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, solange ihre Eichfrist gültig ist.

Welche Geräte sind nicht eichpflichtig?

Nicht alles, was Verbrauch erfasst, ist eichpflichtig. Heizkostenverteiler gelten als sogenannte nichteichpflichtige Messhilfsverfahren nach DIN EN 834 / DIN EN 835.

Wie lange gilt eine Eichung?

Seit der Gesetzesänderung (2021) gilt für die oben genannten Zählerarten eine einheitliche Eichgültigkeit von 6 Jahren. Frühere 5-Jahres-Fristen sind nicht mehr relevant.

So erkennen Sie, ob ein Gerät noch gültig ist!

Jedes eichpflichtige Messgerät trägt eine Eichmarke (z. B. als Stempel oder Plombe). Darauf stehen:

  • die Prüfstelle
  • das Eichjahr

Aus dem Eichjahr ergibt sich direkt, wie lange das Gerät verwendet werden darf.

Beispiel: Ein Gerät mit Eichjahr 2020 ist gültig bis 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 ist das Gerät nicht mehr eichgültig.

Was passiert, wenn die Eichfrist abgelaufen ist?

Hier wird es ernst – denn Verstöße gegen die Eichpflicht können deutliche Folgen haben:

  • Abrechnungen können unwirksam sein: Messwerte aus abgelaufenen oder ungeeichten Geräten dürfen nicht für die Abrechnung verwendet werden.
  • Mieter können Zahlungen zurückhalten: Eine fehlerhafte Abrechnung gilt als nicht fällig. Mieter dürfen die Zahlung verweigern, bis eine rechtssichere Grundlage vorliegt.
  • Es drohen Bußgelder: Nach § 60 MessEG können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden – je Gerät und Einzelfall.

Gibt es Ausnahmen?

Kurz gesagt: Nein. Das Mess- und Eichgesetz sieht keine Ausnahmen vor. Auch ein Beschluss einer Eigentümerversammlung kann gesetzliche Vorgaben nicht außer Kraft setzen. Schätzungen auf Basis alter Geräte sind zwar theoretisch möglich – aber in der Praxis mit hohem Prüfaufwand verbunden und rechtlich riskant.

Gut vorbereitet bei ablaufenden Eichfristen

Gerade in WEGs und verwalteten Objekten zahlt sich eine frühzeitige Planung aus – so lassen sich Austauschtermine gut koordinieren und die Abrechnung bleibt rechtssicher und reibungslos.

Gerne erstellen wir Ihnen auf Wunsch ein unverbindliches Angebot für die fristgerechte Umsetzung.

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