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Dezember 2014
Ab dem 01. Januar 2015 müssen neu eingebaute Messgeräte (Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler) bei dem jeweils zuständigen Eichamt innerhalb von 6 Wochen einmalig nach Inbetriebnahme durch den Verwender (sprich Eigentümer) oder durch einen beauftragten Dienstleister gemeldet werden. Meldepflichtig sind u.a. die Anschrift des Verwenders und die Geräteart. Der Verwender bzw. Dienstleister muss die gemeldeten Daten vorhalten.
Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) stuft das Verwenden nicht geeichter Geräte als Ordnungswidrigkeit ein, und diese kann ab Januar 2015 mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € geahndet werden.
Grundsätzlich gilt, dass ab 2015 keinerlei Messwerte ungeeichter Geräte mehr in die Abrechnung einfließen dürfen - im Notfall müssen die Verbräuche geschätzt werden. Es steht allerdings zu vermuten, dass Mieter bei geschätzten Verbräuchen aufgrund ungeeichter Geräte Abzüge vornehmen oder gegen diese juristisch vorgehen können.
Daher empfiehlt es sich für Vermieter, die keinerlei Wartungs- oder Mietverträge (inkl. automatischem Tausch) für ihre Geräte haben, diese unbedingt rechtzeitig zu tauschen und dann auch innerhalb der vorgesehenen Fristen anzumelden.
Die Verwenderanzeige nach § 32 MessEG wird bei bestehenden oder neu abgeschlossenen Miet- und Wartungsverträgen automatisch durchgeführt und ist für unsere Kunden kostenlos. Auf Anforderung des Eichamts kann eine aktuelle Messgeräteliste kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden.
Bei Kaufaufträgen mit EXTERN müssen Sie die Verwenderanzeige nach §32 MessEG selbst durchführen oder EXTERN kostenpflichtig mit der Anzeige der Messgeräte beauftragen. Einzelheiten können Sie dem Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden entnehmen.
Einsatz ungeeichter Geräte hat Konsequenzen
Infoblatt Eichamt
Hier noch eine kurze Erinnerung zu den derzeit gültigen Eichfristen:
Welche Angaben sind den Behörden zu melden?
Den Gesetzestext zum neuen Mess- und Eichgesetz finden Sie hier, ab §31 ff:
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