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Juni 2014
Im vorliegenden Fall sollten in eine Mietwohnung Funkableser zur Heizkostenabrechnung installiert werden. Der Einbau sollte an einem Werktag zwischen 10 und 18 Uhr erfolgen. Der Vermieter kündigte den Termin zwei Wochen vorher an.
Der Mieter lehnte diesen Termin und den Zugang in seine Wohnung ab mit dem Hinweis, dass er berufsbedingt nie vor 18 Uhr anzutreffen sei und vorher kein Einbau stattfinden könne. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 18 C 366/13) widersprach dieser Einschätzung: Arbeiten im Auftrag des Vermieters müssten zu üblichen Arbeitszeiten auch an Werktagen ermöglicht und geduldet werden. In eng umgrenzten Ausnahmefällen, in denen der Mieter tagsüber tatsächlich keinen Zutritt gewähren könne (z.B. anstehende wichtige Prüfung, neues Arbeitsverhältnis mit Probezeit), seien Abweichungen von dieser Regelung möglich.
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