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Juli 2021

Photovoltaik-Anlagen - besteuern oder nicht?

Steuerbefreiung bei "Liebhaberei" möglich

Besitzer von Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken können den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen und damit Gewinne erzielen. In der Anfangszeit entstehen jedoch meist Verluste. Gewinne wie Verluste müssen in der Regel in der Einkommenssteuerungerklärung angegeben werden, wobei sich für die Anlagenbetreiber das Problem ergibt, dass das Finanzamt die Verluste nur dann anerkennt, wenn eine Prognose zur Gewinnerwartung geliefert werden kann. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch schwierig.

Wer an der Versteuerung des Gewinns und der Verlustrechnung aber kein Interesse hat, kann seine Anlage unter bestimmten Bedingungen als "Liebhabereibetrieb" anmelden; das ist jene Betriebsform, die das Finanzamt ohnehin annimmt, wenn es die Verluste nicht steuerlich anerkennen will. Es muss dann weder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung abgegeben noch die Einkünfte aus dem Stromverkauf besteuert werden.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaik-Anlage die Leistungskapazität von 10 KW nicht übersteigt und erst ab dem 01.01.2004 erstmals in Betrieb genommen wurde. Zudem muss sie in einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert worden sein. Analoge Regelungen gelten für Blockheizkraftwerke mit einer Leistungskapazität von bis zu 2,5 KW.

Betreiber von Anlagen, die schon länger aktiv sind, sollten bei der Anmeldung als "Liebhabereibetrieb" vorsichtig sein und sich gut informieren. Diese Meldung kann rückwirkend Steuerbescheide betreffen, die noch unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung stehen oder derern Gewinnerzielungsabsicht vorbehaltlich anerkannt wurde. Da diese Bescheide also noch änderbar sind, können sich erhebliche Nachzahlung inkl. Zinsen ergeben, wenn das Finanzamt annimmt, dass die Photovoltaik nämlich schon von Anfang an ohne Gewinnabsicht betrieben wurde.

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