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Juli 2018

Absetzungsfähigkeit von Nebenkosten

Wie Mieter Steuern sparen können

Die wenigsten Mieter freuen sich über die eintreffende Nebenkostenabrechnung - bringt diese doch meist eine Nachzahlung mit sich. Doch geht man diese (hoffentlich gut zusammengestellte) Liste mit offenen Augen durch, so stößt man auf etliche Posten, die sich steuerlich absetzen lassen. Dazu zählen fast alle Zahlungen für Arbeits-, Fahrt und Maschinenkosten, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen für Wartung und Reinigung stehen.

Als Beispiele gelten

  • Hausmeister
  • Pflege von Garten und Außengelände
  • Gebäudereinigung & Winterdienst
  • Legionellenprüfung
  • Wärmeableser

und ähnliche Dienstleistungen.

Wichtig ist lediglich, dass die Nebenkostenabrechnung die Kosten ersichtlich macht. Pro Mietpartei müssen also die getrennten Kosten für die Dienstleistung an sich und die (nicht absetzbaren) Materialkosten geschlüsselt werden. Auf diese Aufschlüsselung hat der Mieter Anspruch. Der Vermieter darf die Dienstleistungen zudem nicht bar bezahlt haben.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sind 20% der Lohnkosten bis zu einem Höchstsatz von 1.200 Euro pro Jahr (= 6.000 Euro Gesamtvolumen) absetzbar.

Die Regelungen gelten auch für Kosten, die in Ferien-, Wochenend und Zweitwohnungen anfallen, zudem auch in Wohnungen, die Eltern für ihre Kinder mieten oder diesen kostenlos überlassen.

Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können weitere Kosten addiert werden, wenn Arbeiten in der Wohnung anfallen und von Fachleuten erbracht werden. Renovierungsarbeiten, Tiersitterdienste, Reparatur oder Wartung von Haushaltsgeräten daheim - alle diese Kosten (abzüglich Materialkosten) dürfen ebenfalls mit einkalkuliert werden.

Unabhängig von der Frage, ob man zur Miete oder in den eigenen vier Wänden wohnt, gelten Sonderregelungen  für haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Kochen, Bügeln usw.) oder pflegerisch/medizinische Leistungen (Fußpflege, ambulante Dienste). Leistungen von Selbständigen sind bis zu 20.000 Euro Gesamtvolumen (20% = 4.000 Euro) absetzbar, bei angemeldeten Minijobbern sind bis zu 2.550 Euro Lohn (20% = 510 Euro) absetzbar.

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