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Februar 2008 | Az. VIII ZR 49/07
In einem Urteil (VIII ZR 49/07) erklärte der BGH die Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip für grundsätzlich zulässig; es bestehe keine Pflicht auf Abrechnung nach dem Leistungsprinzip.
Im vorliegenden Fall lief der Abrechnungszeitraum stets vom 01.01.-31.12. eines Jahres. Die Wasser- und Abwasserkostenabrechnung des Versorgers rechnete aber stets den Zeitraum von Juli - Juni ab. Nach dem Leistungsprinzip wäre nun aus zwei Rechnungen (zwei Jahre) exakt zu errechnen, welche Kosten im Abrechnungszeitraum angefallen sind. Nach dem Abflussprinzip darf der Vermieter die im Jahr des Abrechnungszeitraums eingehende Rechnung auf den Abrechnungszeitraum anwenden, selbst wenn diese 6 Monate einschließt, die vor dem Abrechnungszeitraum liegen. Die Schlüsselung auf einzelne Kalenderjahre stelllt gemäß BGH einen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand für den Vermieter dar. Die schutzwürdigen Interessen des Mieters seien durch das Abflussprinzip aber nicht beeinträchtigt.
Mieter müssen also damit rechnen, nicht die im Abrechnungszeitraum tatsächlich von ihnen verursachten Kosten zu tragen.
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