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Februar 2008 | Az. VIII ZR 188/07
Was passiert mit den Abrechnungkosten, wenn nicht alle Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus über einen Wasserzähler verfügen? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Nach seinem Urteil (AZ VIII ZR 188/07) ist es zulässig, die Umlage der Kosten für die Wasserver- und -entsorgung nach dem Anteil an der Wohnfläche vorzunehmen, solange keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Dies gelte selbst dann, wenn die Abrechnung nach Zählerstand für den Mieter im Einzelfall günstiger sei.
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