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November 2012 | Az. 23 C 349/11

Baumfällen: Kosten nicht umlegbar

Keine wiederkehrende Arbeit - keine Umlage

Baumfällarbeiten können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht als Teil der laufenden Kosten angerechnet werden. Hierbei handelt sich lt. Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 23 C 349/11) nämlich um Umgestaltung des Gartens. Die Umlagefähigkeit sei nur gegeben, wenn es sich um jährliche oder auch im mehrjährigen, aber regelmäßig anfallenden Rhythmus anfallende Kosten handle. Beim Fällen der Bäume sei dies nicht gegeben.

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