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März 2009 | Az. VIII ZR 110/08
Im vorliegenden Fall forderte das Umweltamt den Vermieter auf, die veralteten Gaseinzelöfen durch eine neue Heizungsanlage zur Einhaltung der Abgasgrenzwerte zu ersetzen. Einige Mieter ließen mehrfach Bitten des Vermieters zur Nennung möglicher Einbautermine verstreichen und wiesen darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungszeit von drei Monaten bei Modernisierungsmaßnahmen nicht eingehalten worden sei.
In der sich über 6 Monate hinziehenden Auseinandersetzung drohte die Umweltbehörde dem Vermieter schließlich mit einem Bußgeldbescheid, wenn die Maßnahme nicht sofort umgesetzt würde, worauf der Vermieter die Modernisierung gerichtlich durchsetzte.
Der Bundesgerichtshof (Az VIII ZR 110/08) entschied hier zugunsten des Vermieters. Behördliche Anordnungen seien ein Sonderfall, der auch die normalen Ankündigungsfristen außer Kraft setzt - diese richte sich hier vielmehr nach Dringlichkeit und Umfang der Sanierung. Die Mieter seien zur Kooperation verpflichtet, da der Vermieter alle hierfür notwendigen Schritte korrekt eingeleitet habe.
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