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April 2022 | Az. 48 C 320/20
Auch das Amtsgericht Hamburg (Az. 48 C 320/20) hatte jüngst einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Trennung bestimmter Kosten ging.
Im vorliegenden Fall wurden in der Betriebskostenabrechnung Posten aufgeführt mit Namen wie "Hausstrom" oder "Schornsteinf. & Rauchwart3.OGl". Der Beklagte verweigerte die Nachzahlung und begründete dies mit der formalen Unwirksamkeit der Abrechnungspositionen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. "Hausstrom" lege Umlagen nahe, die nicht umlagefähig seien (lediglich gemeinschaftliche Beleuchtung im Haus ist umlagefähig, sonstiger Strom nicht). Zudem seien die strittigen Posten unkenntlich benannt und unzulässig zusammengefasst.
Orientiert man sich an § 2 der Betriebskostenverordnung, so lässt sich daraus ziemlich gut ableiten, welche Kostenpositionen getrennt aufzuführen sind; hier ist eine Aufsummierung dann nicht zulässig. Summenbildungen sind zwar möglich, beziehen sich aber nur auf gleichartige Kosten, die den selben Entstehungsgrund haben. Vermieter sollten also vermehrt darauf achten, Kosten sachlich korrekt zu trennen und aufzuschlüsseln.
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