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Januar 2022 | Az. VIII ZR 371/19
Bereits in einem früheren Urteil (Az. VIII ZR 346/08) ging es um die Frage, ob der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung Posten zusammenlegen darf. Das BGH ließ dies in engen Grenzen zu; lesen Sie hier unseren Artikel zum damaligen Urteil.
Das selbe Thema war nun Gegenstand eines aktuellen Prozesses vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 371/19). Die beklagten Mieter verweigerten die Nachzahlung eines Postens "Sonstige Betriebskosten". Hier hatte der Vermieter verschiedenes unaufgeschlüsselt zusammengefasst, wie z.B. Dachrinnenreinigung, Trinkwasseruntersuchungen und Wartungskosten.
Der BGH urteilte im Sinne der Beklagten; es sei keine Nachzahlung zu leisten, da es zwischen den hier zusammengefassten Posten keinen engen sachlichen Zusammenhang gibt. Im vorliegenden Fall hätten die Kosten ordnungsgemäß aufgeschlüsselt bzw. erläutert werden müssen.
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