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Januar 2021 | Az. VIII ZR 249/15
Im vorliegenden Fall ergaben sich Fragen rund um die Betriebskostenabrechnung für Mieter von Eigentumswohnungen.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im Verfahren (Az. VIII 249/15), ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch dann in der üblichen Frist (zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) eine Betriebskostenabrechnung vorlegen muss, selbst wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) noch nicht über die Jahresabrechnung beschlossen hat.
Das BGH urteilte, dass die Fristen dennoch einzuhalten sind und die Betriebskostenabrechnung zuzustellen ist. Sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, darf der Vermieter auf die Abrechnung der WEG zurückgreifen und die Betriebskosten an den Mieter durchleiten (in der Regel wird hier nach Mieteigentumsanteilen geschlüsselt). Sofern die WEG die Abrechnungsschlüssel anpasst, gelten diese dann automatisch auch für den Mieter.
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