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Juli 2011 | Az. unbekannt
Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Nutzergruppentrennung die Anteile der jeweiligen Nutzergruppen an der Wärme für Heizung auf der Basis separater Wärmezähler zu berechnen. Selbst bei nur zwei Nutzergruppen ist eine Differenzbildung zwischen einem Unterzähler und einem Hauptzähler unzulässig.
Im vorliegenden Fall wurde eine einzelne Wohnung nachträglich mit Fußbodenheizung in Verbindung mit einem Wärmezähler für die Verbrauchserfassung ausgestattet. Der Wohnungseigentümer weigerte sich, die Kosten für einen Hauptzähler zu übernehmen.
Das Amtsgericht Maulbronn kam zu der Auffassung, dass im Sinne einer erhöhten Genauigkeit bei der Kostenverteilung ein Hauptzähler zur Differenzermittlung erforderlich sei; ein Hinweis auf eine erforderliche Nutzergruppentrennung im Kontext des o.g. BGH-Beschlusses erfolgte nicht.
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