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März 2008 | Az. VIII ZR 80/06
In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 80/06) entschieden, dass neue Betriebskosten (in diesem Fall eine Sach- und Haftpflichtversicherung) vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können. Hierfür muss jedoch im Mietvertrag die betreffende Betriebskostenart aufgeführt sein, auch wenn diese zunächst nicht umgelegt wurde. Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass neu entstandende Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden können. Der BGH entschied, dass in solchen Fällen die erst nach dem Mietvertrag abgeschlossene Versicherung umgelegt werden darf.
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