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September 2010 | Az. V ZR 174/09
Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Spitzboden mit ca. 70qm Grundfläche zum Wohnraum ausgebaut. Um Kosten zu sparen, beantragte er in der Eigentümerversammlung, den bisherigen Verteilerschlüssel für die verbrauchsunabhängigen Betriebs- und Wirtschaftskosten umzustellen - von "Mieteigentumsanteile" auf "Verhältnis der Wohnflächen". Der Antrag wurde bei Stimmengleichheit abgelehnt.
Mit einer Beschlussanfechtung versuchte der Eigentümer, den neuen Verteilerschlüssel durchzusetzen. Als Grundlage hierfür diente das reformierte Wohnungseigentumsgesetz vom Juli 2007 - danach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2).
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 174/09) lehnte den Antrag jedoch ab. Die Kostenbelastung würde lediglich um 13% vermindert; ein schwerwiegender Grund liege jedoch erst bei einer Mehrbelastung von 25% vor. Der Eigentümer werde nicht unbillig belastet. Die genannte Grenze ist zunächst lediglich als Orientierungsgröße zu verstehen.
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