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Januar 2021 | Az. 9 C 214/20
Da größere Versammlungen in geschlossenen Räumen zu Corona-Zeiten überwiegend nicht möglich sind, entschloss sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die nötige Versammlung im Freien abzuhalten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az. 9 C 214/20) hält dieses Vorgehen für zulässig. Die eigentlich nicht-öffentliche Sitzung müsse zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gut vorbereitet werden, Anträge am besten schriftlich eingereicht werden. Dann könne wie in diesem Fall die Versammlung auch auf dem Spielplatz der Gemeinschaftsanlage abgehalten werden.
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