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März 2019 | Az. 25 S 22/18
Das Landgericht Düsseldorf lehnte in einem Urteil (Az. 25 S 22/18) das Ansinnen eines Sondereigentümers ab, Einsicht in die E-Mail-Adressliste der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten. E-Mail und Telefonkontakte gelten gemeinhin als "freiwillige" Elemente der Datenerhebung, im Gegensatz zur postalischen Adresse. Daher könne zwar Einsicht in die Verwaltungsunterlagen genommen werden und hierüber ggf. auch die Mailadresse jedes einzelnen Wohnungseigentümers eingesehen werden; eine Pflicht auf Herausgabe einer ggf. geführten Liste seitens des Verwalters bestehe jedoch nicht.
Es sei an dieser Stelle kurz darauf hingewiesen, dass der Verwalter des Gemeinschaftseigentums auch als Verantwortlicher für den Datenschutz gilt. Werden (gerade auch im Hinblick auf dieses Urteil) alle Eigentümer über Verteilerlisten informiert, so ist darauf zu achten, dass die Datenschutzbestimmung bezüglich der erteilten Einwilligungen nicht verletzt werden.
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