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Juni 2012 | Az. VIII ZR 38/11

Einsichtnahmerecht des Mieters in Verträge mit Dritten

Darf der Mieter den Vertrag mit dem Zwischenlieferanten für Fernwärme einsehen?

Der Bundesgerichtshof entschied im vorliegenden Fall (Az. VIII ZR 38/11), dass dem Mieter Einsicht in Zwischenverträge (hier: ein Vertrag des Vermieters mit einem Zwischenlieferanten für Fernwärme) zu gewähren ist, sofern diese relevant für die Betriebskostenabrechnung sind - denn nur auf der Grundlage der geschlossenen Verträge kann der Mieter prüfen, ob seine Abrechnung korrekt ist.

Im Falle der Verweigerung der Einsichtnahme steht dem Mieter ggf. ein Zurückbehaltungsrecht an den abgerechneten Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sowie den entsprechenden Vorauszahlungen zu.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist prinzipiell auf alle für die Betriebskostenabrechnung relevanten Verträge anwendbar. Es empfiehlt sich demnach, dem Mieter Einsicht in entsprechende abrechnungsrelevante Verträge mit Dritten zu gewähren. Dazu zählen beispielsweise Verträge mit Gas- und Stromlieferanten, Wartungsverträge, Hauswart, Dienstleistungsverträge für Grünlandpflege usw.
Werden die Dokumente bei einem Einsichtnahmetermin nicht vorgehalten, besteht möglicherweise ein Recht auf Übersendung von Kopien der Verträge.

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