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Juni 2012 | Az. VIII ZR 245/11
Mit seinem Urteil (Az. VIII ZR 245/11) weicht der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtssprechung ab. Genügte ihm bisher eine "formelle" Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, um eine Erhöhung der Vorauszahlung zu rechtfertigen, so fordert er im vorliegenden Urteil nun eine "inhaltliche" Richtigkeit.
Im Extremfall könne die rein formell richtige, aber inhaltlich falsche Abrechnung nämlich sonst dazu führen, dass der Vermieter den Mieter auf Basis dieser inhaltlich falschen Abrechnung kündigt (was der Vermieter im vorliegenden Fall auch tat, bis hin zur Räumungsklage), obwohl die Mieter alle Zahlungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung fristgerecht geleistet hätten. Diese Kündigung, die nicht auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung basiert, sei ungültig, so der BGH.
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