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November 2015 | Az. 63 S 409/10 und Az. VIII ZR 112/14
In seinem Urteil (Az. 63 S 409/10) hat das Landgericht Berlin geurteilt, dass trotz fehlenden Messgeräts (Heizkostenverteiler) in einem Raum (z.B. Bad) die Wohnkosten weiterhin nach Verbrauch umgelegt werden können. Eine Änderung des Verteilerschlüssels auf Wohnfläche ist nicht nötig.
Grundsätzlich dürfen die Heizkosten für einen Raum geschätzt werden, wenn ein Erfassungsgerät fehlt. Die Heizkostenabrechnung wird lediglich formell unwirksam, wenn dort die Angabe zur Schätzungsgrundlage fehlt, was aber - wie oben schon erwähnt - keine Änderung des Umlageschlüssels notwendig macht.
Weiterführundes BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof urteilte später wiederum (Az. VIII ZR 112/14), dass es für die formelle Ordnungsgemäßigkeit der Abrechnung unerheblich ist, ob die Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen. Die Schätzung müsse (für die formelle Richtigkeit der Abrechnung) letztlich nicht einmal den Anforderungen des §9a HeizkV entsprechen. Die angesetzten Kosten müssten in der Abrechnung auch nicht erläutert werden.
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