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November 2015 | Az. 22 O 187/12
Das LG Berlin (Az. 22 O 187/12) qualifiziert einen Vertrag über die jährliche Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung als sog. Werksvertrag.
Im Rahmen eines solchen Werksvertrags hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn der Werkunternehmer eine fehlerhafte Abrechnung erstellt hat. Dieser Anspruch des Bestellers auf Nachberechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ist unabhängig von der Frage, ob seine Mieter ihm gegenüber einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Abrechnungsdienstleister liefert zu spät - was nun?
Liefert der Abrechnungsdienstleister die Abrechnung schuldhaft zu spät, also erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist, so kann sich der Vermieter gegenüber den Mietern nicht auf eine verspätende Geltendmachung berufen, da er sich die Verspätung des Dienstleisters mit zurechnen lassen muss (LG Berlin, gleiches Urteil).
Schadenersatzzahlungen des Dienstleisters
Muss der Mieter aufgrund der fehlerhaften Abrechnung des Dienstleisters erhebliche Mehrbeträge zahlen, ohne entsprechende Leistungen in Anspruch genommen zu haben, so kann der Vermieter ihm diese Zusatzkosten in Rechnung bringen, auch wenn er sie aus eigenem Antrieb leistet, also ohne entsprechende Aufforderung durch den Mieter. Allerdings steht dem Dienstleister zu, dass der Vermieter ihm entsprechend Auskunft gibt, welche Zahlungen tatsächlich an die Mieter geleistet wurden.
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