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Mai 2008 | Az. VIII ZR 261/07
Ein Urteil des BGH (VIII ZR 261/07) hat weitreichende Konsequenzen für die Gültigkeit bzw. auf die Verlängerung der 12-monatigen Abrechnungsfrist. Laut Gericht ist eine Abrechnung, die aus sich heraus nachvollziehbar ist und die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten verständlich abrechnet, "formell ordnungsgemäß". Inhaltliche Fehler könnten in einer späteren Version - und damit auch nach Ablauf der o.g. Frist - korrigiert werden. Die Abrechnung muss hierfür nicht einmal einem Vergleich mit Vorjahresabrechnungen standhalten - offensichtliche Schwankungen seien dann inhaltlich nochmals zu überprüfen.
Der Vermieter kann also nur dann keine Nachforderungen mehr geltend machen, wenn innerhalb der 12-monatige Abrechnungsfrist keine "formell nicht ordnungsgemäße" zugestellt wurde. War die innerhalb der Frist zugestellte Abrechnung "formell ordnungsgemäß", darf er die Abrechnung auch danach noch inhaltlich korrigieren und seine ursprünglich ausgewiesenen Fordernungen begründen.
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