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Juli 2011 | Az. 2 S 2938/08
In vielen kleineren Gemeinden ist es üblich, die Gebühren für Schmutz- und Regenwasser auf der Grundlage des Wasserverbrauchs (Abwassermenge) zu berechnen.
Ein Immobilienbesitzer aus Bräunlingen (Schwarzwald-Baar-Kreis) klagte gegen die Gemeinde, da seiner Ansicht nach der Wasserverbrauch keinen Rückschluss auf die Menge des Regenwassers zulasse, das in die Kanalisation geleitet wird.
In der Berufung erhielt er vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Recht (Az. 2 S 2938/08). Die Menge an Frischwasser sei personenabhängig, die Regenwassermenge hingegen hänge von der Größe der nicht versiegelten Grundstücksfläche ab, daher seien hier keine Rückschlüsse möglich.
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