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Januar 2016 | Az. 33 C 1729/15
Nachdem ein Vermieter jahrelang die Hausmeisterkosten aus eigener Tasche bezahlt hatte, entschied er sich dazu, diese mit der nächsten Betriebskostenabrechnung doch wieder in die Umlagekosten mit aufzunehmen. Dagegen klagte ein Mieter, der sich durch eine Art Gewohnheitsrecht geschützt sah: der Vermieter habe diese Kosten jahrelang nicht umgelegt, also dürfe er dies auch zukünftig nicht.
Dem widersprach das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil (Az. 33 C 1729/15). Im vorliegenden Fall waren die Hausmeisterkosten explizit Bestandteil des Mietvertrags, so dass der Vermieter jederzeit das recht habe, diese Kosten abzurechnen. Der Mieter könne aus den nicht erfolgten Abrechnungen der Vorjahre kein Recht ableiten, diese Kosten nicht abzurechnen. Dies sei nur möglich, wenn der Vermieter durch eine Änderung des Mietvertrages diesen Vertragsbestandteil explizit ändert und so auf diese Kosten verzichtet.
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