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Januar 2015 | Az. VIII ZR 9/14
Viele Leerstände im Haus, aber die Betriebskosten z.B. für eine Heizung bleiben unverändert hoch - wie werden solche Kosten auf die verbleibenden Mieter umgelegt?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 9/14) zu beschäftigten. Er urteilte, dass diese Kosten unter den restlichen Mietern aufzuteilen seien. Dies gilt - wie im vorliegenden Fall - selbst bei einem überwiegend leerstehenden Plattenbau mit wenigen restlichen Mietern darin. Eine Änderung der Abrechnungsregeln sei nicht nötig, nur weil das Haus überwiegend leerstehe, so der BGH.
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