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November 2009 | Az. VIII ZR 221/08

Kosten für Öltankreinigung

BGH schafft Klarheit zur bisher umstrittenen Umlagepraxis

Die ewige Streitfrage zwischen Vermietern und Mietern lautete: Gehört die Öltankreinigung zu den umlagefähigen Betriebskosten oder zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten? Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: VIII ZR 221/08), dass diese Kosten gemäß § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten zählen und damit umlagefähig sind. Da die Reinigung nicht der Vorbeugung und Beseitigung von Mängeln, sondern zur Aufrechterhaltung der Funktion dient, und zudem zyklisch durchgeführt werden muss - also nicht nur einmalig -, handle es sich um "laufend entstehende" Kosten.

Die Kosten können gemäß gängiger Rechtssprechung auf den Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstanden sind. Der Vermieter ist trotz der langen zeitlichen, teils mehrjährigen Abstände zwischen den Reinigungen nicht verpflichtet, die Kosten auf mehrere Abrechnungsperioden zu verteilen.

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