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Juli 2011 | Az. VIII ZR 306/09
Der Bundesgerichtshof hatte im vorliegenden Fall (Az. VIII ZR 306/09) zu urteilen, ob ein Mieter sich zurecht auf Mietminderung berufen konnte. Grund der Klage war, dass die im Mietvertrag genannte Wohnfläche sowohl durch eine Messung des Mieters wie auch durch die Messung eines Sachverständigen klar zu hoch angesetzt war (Abweichung mehr als 10 Prozent).
Dennoch wies der BGH die Klage ab. Im Mietvertrag stand der Passus: "Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe zirka 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."
Die Quadratmeterzahl der Wohnfläche dient in diesem Fall nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, rechtfertigt also auch keine Mietminderung.
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