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Januar 2012 | Az. 1 S 200/08
Im vorliegenden Fall war ein Mietverhältnis bereits ordnungsgemäß beendet, als der Vermieter eine sehr späte Forderung der Kommune bzgl. einer rückwirkend erhöhten Grundsteuer erhielt. Er wollte diese ebenfalls rückwirkend auf die früheren Mieter umlegen und erhielt vor dem Langericht Rostock recht (Az. 1 S 200/08). Die verspätete Forderung der Kommune sei nicht ihm persönlich anzulasten.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nachträgliche Forderungen seitens des Eigentümers nur in eng bengrenztem Rahmen möglich sind. Ausnahmen sind wie im vorliegenden Fall möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu verantworten hat. Das Gericht urteilte, dass die Umlage maximal für die letzten drei Jahre vorgenommen werden dürfe.
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