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Juni 2012 | Az. VIII ZR 110/11

Modernisierung: Wohnungszustand muss sich verbessern

Bundesgerichtshof legt aktuellen Wohnungszustand zugrunde

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter in der Wohnung des Mieters den Anschluss an die Zentralheizung vornehmen. Ursprünglich war die Wohnung über Kohleöfen beheizt worden; der Vermieter hatte jedoch dem Vormieter des jetzigen Mieters gestattet, auf eigene Kosten eine Gas-Etagenheizung einzubauen. Der jetzige Mieter hatte dem Vormieter hierfür auch eine Ablöse bezahlt. Der Mieter weigerte sich nun, die angekündigte Umstellung sowie die damit verbundenen monatlichen Umlagezahlungen als "Modernisierung" im Vergleich zur Gas-Etagenheizung hinzunehmen. Der Vermieter wiederum sah den Anschluss an die Zentralheizung als "Modernisierung" im Vergleich zur ursprünglichen Kohleheizung.

Der Bundesgerichtshof folgt in seinem Urteil (Az. VIII ZR 110/11) abweichend zu den Vorinstanzen der Argumentation des Mieters. Entscheidend sei nicht der Ursprungszustand, sondern der momentane Zustand der Wohnung, der noch dazu durch den Vermieter genehmigt worden war. Faktisch habe der Vermieter die zwischenzeitliche Modernisierung der Wohnung, die der Mieter auf eigene Kosten vornahm, bedingungsfrei gebilligt und könne diese nun nicht negieren. Eine Verbesserung des Wohnwerts im Vergleich zum aktuellen Zustand sei zudem nicht gegeben.

Allerdings wies der BGH den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Dieses solle klären, ob durch den Einbau der Zentralheizung eine Energieeinsparung gegeben sei, wodurch der Mieter - sofern er dadurch nicht unzumutbar belastet wird - den Einbau der Zentralheizung letztendlich doch noch dulden und bezahlen muss.

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