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Januar 2013 | Az. VIII ZR 264/12

Nachforderung von Betriebskosten

Wann verjähren Betriebskostennachforderungen?

Im vorliegenden Fall wohnte die Mieterin von 2002 bis 2007 in einer Wohnung der Vermieterin und leistete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Strittig war nun der Posten "Grundsteuer", den die Mieterin aufgrund einer verzögerten rückwirkenden Nachberechnung erst 2008 korrekt hätte berechnen können.

Im Rechtsstreit urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 264/12), dass die Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen erst dann einsetzt, wenn der Vermieter Kenntnis über die Umstände hat. Die Vermieterin, die auf Zahlung ihrer Nachforderung klagte, erhielt damit recht, und die Mieterin hat die Zahlungen zu leisten.

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