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Mai 2008 | Az. VIII ZR 84/07

Nebenkosten: Frist für Abrechnung verlängert sich nicht

Urteil zur einjährigen Abrechnungsfrist

Nach einem Urteil des BGH vom April 2008 (VIII ZR 84/07) ändert sich bei Nebenkostenabrechnungen auch dann nichts an der Pflicht zur einjährigen Abrechnungsfrist, wenn der Mieter einer späteren Begleichung der Kosten zustimmt. Die Zusage des Mieters bedeutet nicht, dass der Vermieter durch verspätete Abrechnungen auf eine Fristverlängerung im Sinne des Verjährungsrechts hoffen kann.

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