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September 2026 | Az. 34 C 18/26

Neue Rauchwarnmelder in der Mietwohnung

Wann ist es Austausch, wann Modernisierung?

Der Austausch von Rauchwarnmeldern ist nicht automatisch eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Werden lediglich technisch gleichwertige Geräte durch neue ersetzt, handelt es sich grundsätzlich um eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB. Das hat auch der BGH bereits entsprechend entschieden.

Das AG Herne (Urteil vom 09.06.2026 – 34 C 18/26) hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der Austausch auch dann als Modernisierung gelten kann, wenn die neuen Geräte zusätzliche Funktionen bieten. In dem Fall sollten vorhandene, noch funktionsfähige Rauchwarnmelder durch funkvernetzte Multisensor-Geräte ersetzt werden. Diese verfügten unter anderem über CO- und Hitzeerkennung sowie die Möglichkeit einer Ferninspektion. Für die Mieterin ergab sich aus der von der Vermieterin angekündigten Modernisierung eine monatliche Mehrbelastung von rund 4,26 €.

Das Gericht stufte in seinem erstinstanzlichen Urteil den Austausch in diesem Fall als Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB ein. Entscheidend war, dass die neuen Rauchwarnmelder die technische Ausstattung der Wohnung durch zusätzliche Funktionen verbesserten und damit über eine bloße Erneuerung hinausgingen. Die Mieterin musste den Einbau daher grundsätzlich dulden; die umlagefähigen Modernisierungskosten konnten grundsätzlich auch bei einer späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB berücksichtigt werden.

Datenschutzrechtliche Bedenken, wie von der Mieterin ins Feld geführt, standen der Maßnahme lt. Gericht im konkreten Fall ebenfalls nicht entgegen.

Für Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass zusätzliche technische Funktionen nachvollziehbar dokumentiert und bereits in der Modernisierungsankündigung konkret und mit ihrem Nutzen für den Mieter dargestellt werden sollten. 

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