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Februar 2012 | Az. V ZR 251/10 & Az. VIII ZR 156/11
In einem Urteil (Az. VIII ZR 156/11) stärkte der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter. Verhandelt wurde, ob der Vermieter die Abrechnung auf der Basis der an den Energieversorger gezahlten Vorauszahlungen erstellen darf.
Der BGH lehnte dies ab und erlegte dem Vermieter auf, zur Abrechnung den tatsächlichen Verbrauch heranzuziehen (Abrechnung nach dem sog. Leistungsprinzip). Grundlage des Urteils ist die Heizkostenverordnung, gemäß der "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe" in die Abrechnung einfließen. Diese sinnvolle BGH-Regelung vermeidet, dass für die Vorauszahlungen für Heizung z.B. der Verbrauch eines milden Winters des Vorjahres genützt würde und evtl. Rück- oder Nachzahlungen dadurch in die nächste Abrechnungsperiode verschoben würden (Abflussprinzip).
Dieses Urteil bezieht sich jedoch nur auf Energiekosten. Es sei darauf hingewiesen, dass für Kosten von Wasser und Abwasserentsorgung weiterhin das Umlegen von Vorauszahlungen statthaft ist.
Update: Der Bundesgerichtshof spezifizierte in seinem Urteil (Az. V ZR 251/10), dass die o.g. Regelungen nicht nur für Vermieter, sondern auch für Verwalter von Wohneigentum gelten.
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