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November 2015 | Az. VIII ZR 243/13
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist dann nicht gewerblich tätig, sondern einem Verbraucher gleichzustellen, wenn sich in ihren Reihen mindestens ein Verbraucher befindet und sie ein Geschäft abschließt, das weder einen gewerblichen Zweck erfüllt noch einer selbständigen, beruflichen Tätigkeit dient.
In aller Regel handelt eine derartige WEG bei Rechtsgeschäften mit Dritten zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und ist somit nicht gewerblich tätig, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az. VIII ZR 243/13). Dies betrifft z.B. Verträge mit Energielieferanten. Somit gelten folgerichtig auch die normalen Regelungen des Verbraucherschutzes.
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