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September 2010 | Az. 1 S 68/09

Rückzahlung der Vorauszahlungen bei Mietende?

Verwehrter Einblick in Belegunterlagen begründet Rückforderungsanspruch

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kam es im vorliegenden Fall zwischen Mieter und Vermieter zu einer Auseinandersetzung um die ordnungsgemäße Zustellung der Nebenkostenabrechnung:

Zunächst stellte der Vermieter diese per ordentlichem Brief inkl. Belegunterlagen zu. Da der frühere Mieter diese aber nie erhalten haben wollte, schickte der Vermieter eine neue Version per Einschreiben, wieder inkl. Belegunterlagen, zu. Da der Mieter dieses jedoch nie abholte, ging es an den Vermieter zurück, der daraufhin seinen Anwalt beauftragte, die Nebenkostenabrechung erneut zuzustellen. Dies geschah jedoch ohne Beigabe der Belege. Der Mieter verlangte nun die erneute Zusendung und Einsichtnahme, was der Vermieter jedoch ablehnte, da bereits mehrfach versucht worden sei, diese dem Mieter zuzustellen.

Das Landgericht Landau/Pfalz (Az. 1 S 68/09) hatte die Frage der rechtmäßigen Zustellung und damit zusammenhängende Rechtsfragen zu klären. Es entschied, dass bisher keine rechtmäßige Zustellung der Nebenkostenabrechnung erfolgt war, da der Mieter keine Einsicht in die Belegunternahmen hätte nehmen können bzw. der Vermieter nicht nachweisen könne, dass diese dem Mieter wirklich zugestellt worden seien. Nachdem der Vermieter in der mündlichen Verhandlung dem Mieter Einsicht in die Unterlagen zusicherte, erklärte dieser die Streitigkeit für beendet.

Wird eine Einsichtnahme nicht ermöglicht, so kann ein Mieter nach Ende des Mietverhältnisses die geleisteten Vorauszahlungen zunächst zurückverlangen. Die Rückforderung erlischt jedoch, sobald der Vermieter Einblick in die entsprechenden Unterlagen gewährt. Wie im vorliegenden Fall trage lt. Landgericht Landau stets der Vermieter dei Kosten eines solchen Rechtsstreits, da der Mieter sein Recht auf Einsichtnahme habe einklagen müssen.

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