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Januar 2008 | Az. VIII ZR 82/07
Wieviele Personen sind zugrunde zu legen, wenn Kosten nach "Personenzahl" geschlüsselt werden? Das BGH legte fest, dass der Vermieter die tatsächlich in den Wohnungen vorhandene Personenzahl ermitteln muss - die Daten des Einwohnermelderegisters seien u.a. aufgrund von Fluktuation hierfür oft zu ungenau und ungeeeignet (BGH VIII ZR 82/07); der Vermieter darf also nicht auf diese Daten zurückgreifen.
Betriebskosten und Heizkosten werden in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet - hier ist die Ermittlung der Personenzahl nicht wichtig.
Anders sieht es bei den übrigen Betriebskostenarten aus (z.B. Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Hausversicherung, Fahrstuhl usw.). Hier kann sowohl nach Personenzahl wie auch nach Wohnfläche abgerechnet werden. Gemäß BGB (§ 556a) gilt jedoch, dass ohne vertragliche Festlegung eines Verteilerschlüssels stets nach der Wohnfläche abzurechnen ist.
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