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August 2016 | Az. 19 C 243/14, Az. 1 C 289/1, Az. 5 S 17/15

Urteile zur Legionellenprüfung

Möglichkeiten der Kostenumlage

Die deutschen Gerichte haben sich in verschiedenen Instanzen mit Fragen der Legionellenprüfung beschäftigt, die wir hier zusammenfassen.

Allgemein werden drei Möglichkeiten der Kostenumlage für die Legionellenprüfung gesehen:

  • Über die Kosten der Wasserversorgung
  • Über die Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlagen bzw. verbundener Heizungs- und Warmwasseranlagen
  • Über die sonstigen Betriebskosten

Das Amtsgericht Baden-Baden (Az. 19 C 243/14) sieht die Umlage eher im Bereich der Wamwasserbereitung. Sofern die Kosten dem Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage dienen, sind diese über die Warmwasserversorgung auf den Mieter umlegbar (typische, wiederkehrende Prüfung zur Überwachung der Anlage gemäß §2 Betriebskostenverordnung).

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die WEG selbst für die Prüfungen verantwortlich, nicht der vermietende Wohnungseigentümer, so das Landgericht Saarbrücken (Az. 5 S 17/15). Es ist zudem über einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer statthaft, die Untersuchungen der Trinkwasseranlage nicht nur auf die vermietenden Eigentümer, sondern auf ALLE Wohnungseigentümer umzulegen.

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