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August 2016 | Az. 19 C 243/14, Az. 1 C 289/1, Az. 5 S 17/15
Die deutschen Gerichte haben sich in verschiedenen Instanzen mit Fragen der Legionellenprüfung beschäftigt, die wir hier zusammenfassen.
Allgemein werden drei Möglichkeiten der Kostenumlage für die Legionellenprüfung gesehen:
Das Amtsgericht Baden-Baden (Az. 19 C 243/14) sieht die Umlage eher im Bereich der Wamwasserbereitung. Sofern die Kosten dem Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage dienen, sind diese über die Warmwasserversorgung auf den Mieter umlegbar (typische, wiederkehrende Prüfung zur Überwachung der Anlage gemäß §2 Betriebskostenverordnung).
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die WEG selbst für die Prüfungen verantwortlich, nicht der vermietende Wohnungseigentümer, so das Landgericht Saarbrücken (Az. 5 S 17/15). Es ist zudem über einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer statthaft, die Untersuchungen der Trinkwasseranlage nicht nur auf die vermietenden Eigentümer, sondern auf ALLE Wohnungseigentümer umzulegen.
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