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Juli 2008 | Az. VIII ZR 240/07

Vereinfachung der Betriebskostenabrechnung für Vermieter

Posten, die den Abrechnungszeitraum überschreiten, müssen nicht umgelegt werden.

Selbst wenn Posten der Betriebskostenabrechnung nicht komplett im Abrechnungszeitraum angefallen sind, kann der Vermieter auf eine Umrechnung verzichten. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (AZ: VIII ZR 240/07) im Fall eines Vermieters, der in der Betriebskostenabrechnung für ein Kalenderjahr auch die Heizkosten abgerechnet hatte, obwohl der Abrechnungszeitraum dieses Postens in der Zeit vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres liegt.

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