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März 2012 | Az. VIII ZR 295/07
Ein Wohnungsbesitzer klagte wiederholt gegen die Verwaltung der Wohnanlage. Im ersten Jahr ging es um Positionen in der Abrechnung, die nach Meinung des Klägers von einem "durchschnittlich interessierten, weder juristisch noch betriebswirtschaftlich gebildeten Menschen" nicht zu verstehen seien; daher sei die Abrechnung formal fehlerhaft. Die Verwaltung erläuterte dem Kläger daraufhin in einem anwaltlichen Schreiben die fraglichen Posten, wenn auch zu spät, um für die strittige Abrechnung noch eine formale Richtigkeit sicherzustellen. Der Bundesgerichtshof urteilte (Az. VIII ZR 295/07), dass für dieses erste Jahr tatsächlich eine mangelhafte Abrechnung vorliege.
Im Folgejahr rechnete die Verwaltung nach gleichem Schema ab, und der Wohnungsbesitzer erhob die gleichen Einwände wie im Vorjahr. In obigem Urteil definierte der Bundesgerichtshof jedoch, dass dem Wohnungsbesitzer durch das anwaltliche Schreiben des Vorjahres alle Informationen vorgelegen hätten, so dass die vorgenommenen Schlüsselungen formal nicht mehr zu beanstanden seien.
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