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Februar 2013 | Az. XII ZR 44/11
Im vorhandenen Rechtsstreit legte die Vermieterin erst im Jahre 2009 die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2007 vor, so dass auch die Guthaben an die Mieter erst verspätet ausgezahlt wurden. Der Mietvertrag sah vor, dass die Nebenkosten in einem Zeitraum von 12 Monaten abzurechnen sind, was die Vermieterin jedoch versäumte und die Abrechnungen überhaupt erst auf schriftliche Aufforderung der Mieter vorlegte.
Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 44/11) urteilte, dass die Vermieterin trotz der verspäteten Betriebskostenabrechnungen keine Verzugszinsen auf das auszuzahlende Guthaben zu leisten hat.
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