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Januar 2009 | Az. VIII ZR 279/02
Das BGH hat in einem Urteil (BGH, Az: VIII ZR 279/02) bekräftigt, dass Direktabrechnung mit dem Mieter und Versorgungsverträge über die Wasserlieferung ausschließlich mit dem Grundstückseigentümer zustande kommen. Selbst wenn die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, kann dieser nicht verlangen, dass Versorgungsverträge direkt mit den einzelnen Mietern abgeschlossen werden. Der Eigentümer und Vermieter muss somit die fälligen Abschlagszahlungen leisten.
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