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November 2015 | Az. 9 S 1/14
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem Verwalter klare Angaben bzgl. Datenschutz machen, wenn sie den Einbau von funkbasierten Heizkostenverteilern beauftragt.
Im vorliegenden Fall sollte die Verwalterin eine Firma beauftragen, die Wohnungen mit entsprechenden Heizkostenverteilern auszustatten. Laut LG Dortmund (Az. 9 S 1/14) hätte die WEG der Verwalterin gegenüber aber auch Angaben darüber machen müssen, in welchem Umfang und für welche Zwecke die Verbrauchsdaten erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet werden sollen. Die fehlenden Angaben entsprächen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung.
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