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Dezember 2020 | Az. 8 O 1620/18
Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in einem früheren Urteil bereits festgelegt hatte, dass die Kosten für eine Zwischenablesung nicht auf den ausziehende Mieter umgelegt werden dürfen, versuchte ein Vermieter genau dies.
Das Landgericht Leipzig (Az. 8 O 1620/18) folgte der Argumentation des Vermieters nicht. Er wollte Extra-Regelungen des Mietvertrags geltend machen. Das Landgericht verwarf dies; in welcher Form diese Kosten als Teil des Mietvertrags formuliert seien, sei unerheblich. Es blieben nicht umlagefähige Verwaltungskosten.
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