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Oktober 2008 | Az. VIII ZR 19/07
Häufig kommt es rund um den Auszug eines Mieters zu Unstimmigkeiten bezüglich der Umlagefähigkeit bestimmter Kosten, insbesondere um die Frage, wer die fällige Schluss-/Zwischenablesung und die damit verbundene Abrechnung der Heizkostenverteilter bzw. Wasserzähler zu tragen hat. In einem Urteil des BGH vom November 2007 (Az.: VIII ZR 19/07) wurde festgelegt, dass diese sog. Nutzerwechselgebühren zunächst zu den Verwaltungskosten zu rechnen sind. Sie sind nur dann umlagefähig, wenn es eine entsprechende rechtswirksame Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gibt.
Das bedeutet: Rechtlich ist es unerheblich, welche Regelung zur Umlage der Vermieter (bzw. der Gebäudeeigentümer oder dessen Hausverwalter) mit dem Wärmemessdienstunternehmen getroffen hat, das die Zwischenablesung und deren Abrechnung vornimmt. Entscheidend ist einzig sein Rechtsverhältnis zum Nutzer bzw. Mieter. Das Wärmemessdienstunternehmen ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung dieses Rechtsverhältnis zu überprüfen.
Unabhängig von der Frage der Umlagefähigkeit oder Kostenübernahme gilt jedoch: der Auftrag für die Zwischenablesung und die dazugehörige Abrechnung durch das Wärmemessdienstunternehmen sind vergütungspflichtig.
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