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November 2010 | Az. VIII ZR 181/09
Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 181/09) wird eine Abrechnung nicht unwirksam, nur weil die Personenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist. Der Vermieter müsse Gelegenheit haben, bei der Ermittlung der Gesampersonenzahl eine Gewichtung vorzunehmen. Ein formeller Mangel der Abrechnung ergebe sich daher zunächst nicht.
Der Mieter habe die Möglichkeit, Einzelheiten durch Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen selbst zu überprüfen.
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