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August 2026 | Az. VIII ZR 6/24

Wie ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu verstehen?

BGH verhandelt einen Streit um Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit in seinem Urteil (Az. VIII ZR 6/24) eine Entscheidung in Bezug auf das Verständnis des Begriffs "Wirtschaftlichkeitsgebot" getroffen. Demnach bedeutet es allein noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB., wenn ein Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen keine Vergleichsangebote einholt. 

Im vorliegenden Fall sollten die Mieter gemäß Mietvertrag die umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenvereinbarung tragen. Die Vermieterin verlangte Nachzahlungen für die Jahre 2017 und 2018. Streit gab es insbesondere über Kosten für ein nicht unerhebliches technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement. Die Mieter hielten diese Kosten teilweise für zu hoch.

Im ersten Verfahren gab das Amtsgericht der Vermieterin überwiegend recht. In der Berufung wies das Landgericht die Klage hingegen ab. In seiner Revision wiederum hob der BGH die Entscheidung des Landgericht auf, urteilte im Sinne der Vermieterin und erläuterte, welchen Ablauf es in der Frage sieht, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot in Frage gestellt werden kann oder nicht.

Prinzipiell muss der Vermieter bei Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen achten. Ein Verstoß liegt laut BGH aber nicht allein deshalb vor, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Entscheidend ist zunächst, ob die beauftragten Leistungen objektiv überhöht und nicht marktgerecht waren. Allerdings - so der BGH - muss der Vermieter diesen Beweis nicht gleich mitliefern.

Vielmehr liegt nach diesem Urteil die Darlegungs- und Beweislast beim Mieter. Er muss konkrete Anhaltspunkte für die behauptete Überhöhung nennen. Erst dann kann geprüft werden, ob sich der Vermieter nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten kann und ob er sich ausreichend um einen günstigeren Anbieter bemüht hat.

Ein pauschaler Einwand des Mieters gegen solch umgelegte Kosten reicht daher nicht aus. 

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