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April 2011 | Az. V ZR 66/10

Wohnungseigentümer: Einsicht in Unterlagen

Kein Anrecht auf Zusendung

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 66/10) haben Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Verwaltungsunterlagen abgelichtet und zugestellt werden. Die Einsichtnahme im Büro des Verwalters sei ausreichend. Der Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan stehe zudem allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu.

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