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Januar 2009 | Az. VIII ZR 107/08
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil (Az VIII ZR 107/08) klar, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb der vorgegebenen Frist (bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums) zugestellt sein muss.
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter geltend machen, dass er die Unterlagen noch innerhalb dieses Zeitraums postalisch aufgegeben habe, während diese dem Mieter jedoch nicht innerhalb der Frist zugestellt wurden. Laut BGH sei die Post hier Erfüllungsgehilfe des Vermieters und seine Zustellungspflicht nicht durch das bloße Absenden per se erfüllt. Der Vermieter habe auch ein Fehlverhalten (in diesem Falle den Verlust der Sendung) seines Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
In einem anderen Fall warf der Vermieter die Nebenkostenabrechnung am Silvesternachmittag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres in der Briefkasten seiner Mieterin; diese leerte diesen jedoch erst einige Tage später und damit nach Verstreichen der Frist. Das Landgericht Waldshut (Az: 1 S 19/09) entschied, dass die Zustellfrist damit nicht gewahrt sei und der Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlung habe.
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